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"Homo-Ehe" und das Lebenspartnerschaftsgesetz

Seit 1989 können sich gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in Dänemark registrieren lassen. 1993 und 1995/1996 zogen Norwegen, Schweden und Island nach. In den skandinavischen Ländern genießen Homosexuelle weitgehend die gleichen Rechte wie Eheleute. Allerdings ist auch hier kein gemeinsames Sorgerecht für Kinder oder Adoption möglich. Ausnahmen machen nur Dänemark und Island, die eine Möglichkeit bieten, Kinder des Partners zu adoptieren.

Am Mittwoch, 11. Juli 2001 eröffnet das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlungen über das "Lebenspartnerschaftsgesetz" (LPartG). Bayern, Sachsen und Thüringen wollen das Gesetz per Normenkontrollantrag verhindern. Sachsen und Bayern haben es sogar besonders eilig; sie wollen das Gesetz noch vor dem In-Kraft-Treten am 1. August mit einer einstweiligen Anordnung verhindern.

Dabei geht es nicht um die Frage der Sittenwidrigkeit von Homosexualität, sondern um den besonderen Schutz von Ehe und Familie, welchen Art. 6 des Grundgesetzes garantiert. Die Kläger fürchten, dass dieser Schutz verloren geht, wenn es lesbischen und schwulen Paaren gestattet wird, ihre Lebenspartnerschaft einzutragen.

Das rot-grüne Gesetz spricht eintragungswilligen Homosexuellen eheähnliche Rechte zu, z.B. im Namens-, Erb- und Mietrecht sowie eine Mitversicherungsmöglichkeit in der Krankenkasse bis hin zu einem "kleinen Sorgerecht" für Kinder des Partners.

Die entscheidene Frage wird sein: Inwieweit schadet die eingetragene Lebenspartnerschaft tatsächlich den traditionellen Eheschließungen?

Den Text des "Lebenspartnerschaftsgesetz" sowie weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Lesben- und Schwulenverband in Deutschland.


Wie sehen die Regelungen innerhalb der Gliedkirchen der EKD aus?

Im evangelischen Bereich wird die Vereinbarkeit von homosexueller Lebensweise und kirchlichem Amt hauptsächlich in Bezug auf die hauptamtlich ordinierten Amtsträger, also Pfarrer und Pfarrerinnen, problematisiert. Dabei geht es um die Frage inwieweit diese Lebensweise und ihre Gestaltung die Glaubwürdigkeit kirchlicher Aussagen über Ehe und Familie beeinträchtigt.

Die Gliedkirchen der EKD haben hier recht unterschiedliche Antworten gefunden. Nach dem Pfarrgesetz der Evang. Kirche in der Pfalz sind "Lebensgemeinschaften, die als Alternative zur Ehe verstanden werden oder werden können, mit dem Dienst eines Pfarrers nicht zu vereinbaren." (§ 35 Abs. 4)

Die Gliedkirchen der VELKD haben mit § 4 Abs. 2 PfG eine gemeinsame Rechtgrundlage, wonach sich Ordinierte in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten haben, wie es ihrem Auftrag entspricht. Also das anvertraute Amt in Gehorsam gegen Gott in Treue zu führen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Evang.-Luth. Kirche bezeugt ist, rein zu lehren und die Sakramente ihrer Einsetzung zu verwalten. Die Folgerungen in Bezug auf homosexuell lebende Pfarrer und Pfarrerinnen ist aber sehr unterschiedlich.

In der Evang.-Luth. Kirche in Bayern hingegen sind die pfarrerrechtlichen Bestimmungen und die Praxis deutlich anders: Homosexualität ist hier kein Hindernis für die Übernahme in den Probedienst und die Berufung in das Dienstverhältnis eines Pfarrers oder einer Pfarrerin auf Lebenszeit. Lediglich bei der Besetzung von Pfarrstellen spielt gelebte Homosexualiät eine Rolle, insofern - im Interesse der Gemeinde und auch des Bewerbers bzw. der Bewerberin - die persönlichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind. (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 PfStBO)

Die Frage, ob homosexuelle Lebensgemeinschaften auch gemeinsam im Pfarrhaus leben dürfen, ist aber auch in der bayerischen Landeskirche noch nicht endgültig beantwortet. Bisher ist von kirchenleitender Seite die Auffassung vertreten worden, dass dies generell nicht akzeptiert werden kann, weil damit ein öffentliches Signal gegen das von der Kirche verkündigte Leitbild der Ehe gesetzt werde.

Quelle: Vortrag von Dr. Hans-Peter Hübner anläßlich des Studientages der Augustana-Hochschule Neuendettelsau, 22. November 2000.


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