Verantwortung für Partnerschaft
Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2001 in dem Verfahren über die Anträge der Bayerischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsregierung gegen das Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (BVerfG, 1 BvQ 23/01)
Von Dr. Lutz van Raden, Richter und Mitglied der Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Bayern
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das Gesetz zur eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht aufzuhalten, hat in Kreisen der CDU/CSU für helle Aufregung gesorgt. Nach Ansicht des CSU-Bundestagsabgeordneten Johannes Singhammer war der Tag der Entscheidung ein "schwarzer Tag für die Familien in Deutschland", die "systematische Herabwürdigung der Familie" durch die rot-grüne Bundesregierung werde "vom Bundesverfassungsgericht vorerst festgeschrieben". Mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft würden "jegliche Formen des menschlichen Zusammenlebens" nivelliert, sekundiert Andreas Schmidt, Justiziar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion; das Fundament der Ehe werde beschädigt. Auch CSU-Generalsekretär Thomas Goppel kritisierte die Entscheidung. Es sei "keine Niederlage für die Union, sondern ein Rückschlag für die Familien". Was hat diese Aufregung verursacht?
Von den Unterschieden
Von der immer wieder behaupteten Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit der Ehe kann keine Rede sein. Die Neuregelung, die jetzt in Kraft treten kann, verwehrt schließlich homosexuellen Partnern die gemeinsame Adoption von Kindern, auch wird dem Lebensgefährten eines Partners, der ein Kind mitbringt, lediglich ein "kleines Sorgerecht" zugesprochen, das ihm allein in einfachen Fragen des Alltags ein Mitspracherecht gewährt. Steuer- und versorgungsrechtliche Vorzugsstellungen, wie sie Ehepartner genießen, werden ihnen ebenfalls nicht gewährt. Der Ehe wird - dazu hat das Gericht sich eindeutig geäußert - mit dem neuen Recht nichts genommen, den Homosexuellen aber wird einiges gewährt, was die gegenseitige Verantwortung in einer Partnerschaft erleichtert. Das Hauptargument der Gegner des Gesetzes, also insbesondere der Freistaaten Sachsen, Bayern und Thüringen, die eheähnliche Lebenspartnerschaft unter Homosexuellen sei mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz nicht vereinbar, kann als weitgehend widerlegt angesehen werden, denn das rechtliche Fundament der Ehe erfährt keine Veränderungen. Sämtliche Regelungen, die der Ehe den rechtlichen Rahmen geben, bleiben unangetastet.
Kinder brauchen besonderen Schutz
Die Kläger können damit nur noch das Argument vorbringen, das auch aus kirchlichen Kreisen mitunter zu vernehmen ist: Die neue familienrechtliche Institution der eingetragenen Partnerschaft verstoße gegen das "Abstandsgebot" zur Ehe. Ein Abstandsgebot ist im Grundgesetz nirgends vorgesehen. Man versucht, es aus Artikel 6 GG herauszulesen, der vom "besonderen Schutz von Ehe und Familie" spricht. Das aber verkennt Ziel, Zweck und Entstehungsgeschichte dieser Verfassungsnorm. Dass die Familie, also ein Generationen übergreifendes dauerhaftes, von Verantwortung getragenes Zusammenleben von Menschen, des besonderen Schutzes des Staates bedarf, ist unmittelbar einsichtig, weil insbesondere Kinder nur in und mit der Gesellschaft eine Chance auf angemessene Entwicklung haben; sie brauchen besonderen Schutz. Dass dieser "besondere Schutz" auch auf die Ehe erstreckt wurde, hat zwei ebenso einsichtige Gründe. Zum einen: Ehe und Familie waren traditionell untrennbar, denn verlässliche Empfängnisverhütung war unbekannt, und wie außer in einer Ehe sollten Kinder eine geordnete Zukunft haben? Unehelichkeit war unakzeptabel, für Eltern wie für Kinder. Zum anderen: Nach den Erfahrungen aus dem "Dritten Reich", als auch Ehen vor staatlicher Willkür nicht sicher waren, wenn z.B. ein Partner als rassisch minderwertig galt, wollte man solchen Bestrebungen ein für allemal ein Abwehrrecht entgegen setzen, damit nie wieder der Staat in der Bestand von Ehen eingreifen könne. An einen "Abstand" hat seinerzeit mit Sicherheit niemand gedacht.
Gleiches Recht für alle
Es scheint also, dass das, was im Gewand eines vom Grundgesetz geforderten Abstandsgebots einher kommt, in Wahrheit ein Diskriminierungswunsch ist, der in das Grundgesetz hineininterpretiert wird - in ein Grundgesetz, dem neben dem Schutz der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz unantastbare Richtschnur ist. Diskriminierung ist dem Grundgesetz absolut fremd, vielmehr fordert es, Gleiches gleich zu behandeln. Beim Partnerschaftsgesetz geht es um die Förderung gegenseitiger, möglichst lebenslanger Verantwortungsgemeinschaft zwischen zwei Menschen. Was dazu rechtlich erforderlich ist, soll ihnen gewährt werden. Dass dabei je nach Regelungsbedarf für eine Gruppe ähnliche Regelungen herauskommen, wie es sie für eine andere Gruppe bereits gibt, ist da nur zwangsläufig. Wer sich zum Abstandsgebot bekennt, bekennt sich also letztlich zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Und wer, gerade im politischen Raum, einen Angriff auf die Fundamente der bürgerlichen Gesellschaft befürchtet, fürchtet wohl in Wahrheit um sein vermeintliches Recht, allein bestimmen zu können, wer bürgerliche Gesellschaft verkörpere. Damit sieht aber, was sich als Verteidigung der Verfassungsordnung darstellen möchte, nach der Wahrnehmung eigener politischer Interessen aus, welche keinen besonderen Schutz der Verfassung genießen. Im Gegenteil: Die Parteien stehen im Wettbewerb - und der muss mit Sachargumenten ausgetragen werden, nicht durch Instrumentalisierung der Verfassung für eigene Zwecke
Persönlicher Nachtrag (1):
Ich freue mich darauf, demnächst in allen möglichen Formularen nicht mehr wahrheitswidrig angeben zu müssen, ich sei "ledig", also ungebunden.
Persönlicher Nachtrag (2):
Seit über dreißig Jahren erlebe ich mit meinem Freund zusammen dankbar den Segen Gottes. Wir freuen uns, wenn dieser Segen für die weiteren Jahre unseres Lebens auch ganz offiziell von unserer Kirche anerkannt und bekräftigt wird.
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