Das neue Ehrenamtsgesetz (EAG)
Als eine der ersten Landeskirchen in Deutschland hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern ein Ehrenamtsgesetz verabschiedet: Kirchengesetz über den Dienst, die Begleitung und die Fortbildung von Ehrenamtlichen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - so der genaue Titel des neuen Ehrenamtsgesetzes (EAG) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
Auf der Herbstsynode 2000 in Rothenburg o. T. verabschiedeten die Synodalen diesen Gesetzesentwurf, dessen Entstehung im wesentlichen dem Fachbeirat Ehrenamt zu verdanken ist. Bereits 1993 hatte die Landessynode "Leitlinien" zum Ehrenamt herausgegeben, die aber eher den Charakter nicht einklagbarer Empfehlungen hatten.
Ziel des EAG ist es nun, ehrenamtliche Tätigkeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche Bayerns zu fördern und "die Dienstgemeinschaft von ehren-, haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu stärken." (vgl. Präambel)
Durch das neue Gesetz haben die Ehrenamtlichen einen Anspruch auf kontinuierliche, fachliche und persönliche Begleitung. In die ihren Aufgabenbereich betreffenden Entscheidungsprozesse sind sie mit einzubeziehen. Weiter haben sie das Recht auf Fortbildung und auf Ersatz von Telefon- und Portokosten sowie Arbeitsmaterial und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen.
Aber das EAG legt den Ehrenamtlichen auch Pflichten auf: Über alle Angelegenheiten, die ihnen während der Ausübung ihres Ehrenamtes bekannt werden, sind sie verpflichtet Verschwiegenheit zu bewahren und sie unterliegen ebenfalls dem Seelsorgegeheimnis. Um die Ehrenamtlichen bei ihrer Tätigkeit zu schützen, genießen sie über die Sammelversicherungsverträge der bayerischen Landeskirche Versicherungsschutz und können bei Bedarf auch Rechtsberatung bei der Landeskirche einholen. Zudem sollen Art und Umfang der Tätigkeit durch eine Vereinbarung zwischen dem Ehrenamtlichen und der Gemeinde oder der kirchlichen Dienststelle festgelegt werden.
Zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch soll mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Ehrenamtlichen der jeweiligen Dienststelle stattfinden.
|